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§ 394 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 394 Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht, wenn

die Sache von einer Person im Rahmen ihrer privat- oder öffentlich-rechtlichen, die Rettung der Sache umfassenden Pflicht gefunden worden ist, oder

Seite 384

der Finder die in den §§ 390 und 391 enthaltenen Anordnungen schuldhaft verletzt hat oder

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