Dolmetscher und Übersetzer
§ 38a. (1) Ist ein Beschuldigter der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, gehörlos oder hochgradig hör- oder sprachbehindert, hat er das Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers. Dies gilt insbesondere für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, für Verhandlungen und auf Verlangen auch für den Kontakt des Beschuldigten mit seinem Verteidiger, sofern dies in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Verhand Seite 787lung oder sonstigen Amtshandlung, an der der Beschuldigte teilnimmt, steht und im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.