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§ 38 GewO - Kommentierung

HanuschNovember 2024

1. Rechte zur Ausübung von Gewerben

1.1. Wesen der Rechte

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Das Recht, gewerbsmäßig Tätigkeiten auszuüben (Gewerbelizenz), und das Recht, ein Gewerbe auszuüben (Gewerbeberechtigung), sind

persönliche Rechte, dienicht übertragen werden können (§ 38 Abs 1 erster HS).

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