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§ 38 GebG

111. LfgNovember 2025

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. (BGBl I 2022/108, ab 20. 7. 2022)

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (BGBl I 2022/108, ab 20. 7. 2022)

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