§ 38. Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Schadensbetrages und sonstigen Bemühungen bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht dem Spediteur eine besondere Vergütung zu.
Gemäß § 38 AÖSp gebührt dem Spediteur im Zweifel mangels anderer Vereinbarung für die Besorgung der Versicherung eine besondere Provision neben der Vergütung für die VersenSeite 609