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§ 382 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 382 Freistehende Sachen können von allen Mitgliedern des Staates durch die Zueignung erworben werden, insofern diese Befugnis nicht durch politische Gesetze eingeschränkt ist, oder einigen Mitgliedern das Vorrecht der Zueignung zusteht.

Fassung JGS 1811/946

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