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§ 381 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 381 Bei freistehenden Sachen besteht der Titel in der angebornen Freiheit, sie in Besitz zu nehmen. Die Erwerbungsart ist die Zueignung, wodurch man sich einer freistehenden Sache bemächtigt, in der Absicht, sie als die seinige zu behandeln.

Fassung JGS 1811/946

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