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§ 37a VwGG (Brandtner/Köhler/Schmelz)

Brandtner/Köhler/Schmelz1. AuflNovember 2020

§ 37a. Das Verfahren ist auch dann fortzuführen, wenn Revisionsbeantwortungen oder die im § 37 genannten Schriftsätze nicht eingebracht wurden.

(IdF BGBl I 2013/33)

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