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§ 37a ASVG (Kern)

Kern68. LfgJuli 2019

§ 37a Für die Meldung der nur in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen sind die Grundsätze der §§ 33 bis 35 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Meldung beim Träger der Pensionsversicherung zu erstatten ist.

Fassung BGBl 1967/201

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