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§ 37 BDSG (Taeger)

Taeger4. AuflOktober 2021

(1) Das Recht gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 , keiner ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, besteht über die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen hinaus nicht, wenn die Entscheidung im Rahmen der Leistungserbringung nach einem Versicherungsvertrag ergeht und

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