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§ 376 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 376 Wer den Besitz einer Sache vor Gericht leugnet und dessen überwiesen wird, muss dem Kläger deswegen allein schon den Besitz abtreten; doch behält er das Recht, in der Folge seine Eigentumsklage anzustellen.

Fassung JGS 1811/946

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