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§ 371 BVergG (Rindler/Lehner)

Rindler/Lehner2. LfgAugust 2019

§ 371. Ungeachtet der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und –termine kann der Auftraggeber einen Vertrag beenden, wenn der Vertrag während seiner Laufzeit ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens gemäß § 365 Abs. 1 wesentlich geändert wurde.

BGBl I Nr 65/2018

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