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§ 36 KHVG

77. LfgOktober 2015

§ 36 (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Versicherungsverträge ändern sich zu diesem Zeitpunkt, insoweit sie den Bestimmungen des 2. Abschnitts nicht entsprechen. § 15 ist anzuwenden.

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