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§ 368 ZPO (Rechberger/Koller)

Rechberger/Koller6. AuflNovember 2025

Sechster Titel
Beweis durch Augenschein

 

(1) Zur Aufklärung der Sache kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vornahme eines Augenscheines, nötigenfalls mit Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen, anordnen.

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