Kommentare
GewO: Kommentar, Hanusch
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§ 365x GewO (Hanusch)
Hanusch
14. Lfg
Dezember 2008
Kommentierung
Inhaltsübersicht
1. Verbot der Informationsweitergabe
1.1. Generelle Geheimhaltungspflicht
Hanusch
, Kommentar zur Gewerbeordnung (14. Lfg 2008) § 365x GewO Rz 1
1
Die von den §§ 365 bis 365z betroffenen Gewerbetreibenden sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte dürfen weder
den betroffenen Kunden noch
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