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§ 365x GewO (Hanusch)

Hanusch14. LfgDezember 2008

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Verbot der Informationsweitergabe

1.1. Generelle Geheimhaltungspflicht

1
Die von den §§ 365 bis 365z betroffenen Gewerbetreibenden sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte dürfen weder

den betroffenen Kunden noch

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