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§ 365w GewO - Kommentierung

Hanusch30. LfgFebruar 2021

1. Verbot der Informationsweitergabe

1.1. Die Verbote im Detail11§ 365w Abs 1 entspricht Art 39 Abs 1 und 2 der 4. Geldwäsche-RL, s Rz 2 bei § 365m, s RV 1667 BlgNR 25. GP E 6.

1
Der Gewerbetreibende darf weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass gemäß § 365t eine Übermittlung von Informationen gerade erfolgt, erfolgen wird oder erfolgt ist oder dass eine Analyse wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gerade stattfindet oder stattfinden könnte (§ 365w Abs 1 erster Satz).

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