Die Gewerbetreibenden können zur Erfüllung der in § 365p Abs 1 Z 1 bis 4 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen (§ 365s1 Abs 1 erster Satz).