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§ 365s1 GewO - Kommentierung

Hanusch30. LfgFebruar 2021

1. Hilfe von Dritten

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Die Gewerbetreibenden können zur Erfüllung der in § 365p Abs 1 Z 1 bis 4 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen (§ 365s1 Abs 1 erster Satz).

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