Der BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, durch Verordnung
diejenigen Regelungen zu erlassen, die notwendig sind, um allfällige weitere Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission insbesondere iSd Art 9 Abs 2 und Art 45 Abs 7 der Geldwäsche-RL, umzusetzen (§ 365m1 Abs 1 Z 1),