Inhaltsübersicht
Die Behörde ist verpflichtet, auf Ersuchen eines Auskunftswerbers jene Auskünfte, welche sie nach Maßgabe des § 365e zu erteilen hat, durch einen elektronischen Auszug aus dem GISA zu erteilen. Die Behörde ist verpflichtet, den elektronischen Auszuges
mit einer
Amtssignatur zu versehen (§ 365c).