Die Behörde ist verpflichtet, andere Rechtsträger als natürliche Personen in das GISA einzutragen, die ein Gewerbe in der Funktion als Gewerbeinhaber oder Fortbetriebsberechtigte ausüben (§ 365 Abs 1 erster Satz). Hinsichtlich der genannten Rechtsträger sind folgende Daten in das GISA einzutragen: