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§ 35 VwGG (Brandtner/Köhler/Schmelz)

Brandtner/Köhler/Schmelz1. AuflNovember 2020

Abweisung und Aufhebung in nichtöffentlicher Sitzung

 

§ 35. (1) Revisionen, deren Inhalt erkennen lässt, dass die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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