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§ 35 BVergG (Rindler/Lehner)

Rindler/Lehner2. LfgAugust 2019

Verhandlungsverfahren

§ 35. (1) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn

im Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne des Abs. 2 geeignetes Angebot abgegeben oder kein oder kein im Sinne des Abs. 2 geeigneter Teilnahmeantrag gestellt worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht wesentlich geändert werden, oder

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