1Wird ein Genehmigungsbescheid2 vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben3, so darf4 der Genehmigungswerber die betreffende Anlage bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr,5 weiter betreiben,6 wenn er die Anlage entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid betreibt.7 , 8 Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Revision, die zur Aufhebung des Genehmigungsbescheides führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.9
