(1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt,1 hat die Behörde in Verfahren betreffend Betriebsanlagen2 längstens3 binnen vier Monaten4 nach Einlangen des Anbringens zu entscheiden.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt,1 haben die Verwaltungsgerichte der Länder in Verfahren betreffend Betriebsanlagen längstens3 binnen vier Monaten nach Einlangen der Beschwerde zu entscheiden.5
