1 Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen2 gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung3 zu beurkunden. Im übrigen4 ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.5 , 6
