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§ 357 BVergG (Reisner)

Reisner2. LfgAugust 2019

§ 357. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 334 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 334 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

der Antragsteller dies beantragt hat und

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