1Liegen von mehr als 20 Personen im wesentlichen gleichgerichtete Einwendungen2 vor, so kann ihnen die Behörde den Auftrag3 erteilen, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen, mindestens aber zweiwöchigen Frist, einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten4 namhaft zu machen. Kommen die Nachbarn diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so hat die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten zu bestellen.5
