(1) 1 Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt2, so hat die Behörde Gegenstand3, Zeit4 und Ort5 der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG)6 in folgender Weise bekannt zu geben7:
Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),8