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§ 354 GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch8. LfgAugust 2001

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Vorarbeiten

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Die Behörde kann bereits vor der Genehmigung der BA die Durchführungen von Arbeiten (Vorarbeiten) genehmigen, die für die Errichtung und den Betrieb der BA erforderlich sind. Als Beispiel wird der Versuchsbetrieb erwähnt (§ 354).

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