Zweites Hauptstück
Von dem Eigentumsrechte
§ 353 Alles, was jemandem zugehört, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigentum.
Zweites Hauptstück
Von dem Eigentumsrechte
§ 353 Alles, was jemandem zugehört, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigentum.