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§ 351h ASVG (Ludwan)

Ludwan70. LfgMai 2020

§ 351h (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet

über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens,dessen Antrag auf Aufnahme einer Arzneispezialität in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex (teilweise) ab- oder zurückgewiesen wurde oder

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