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§ 350 ASVG (Ludwan)

Ludwan78. LfgJuni 2024

§ 350 (1) Heilmittel (§ 136) und Heilbehelfe (§ 137) usw. dürfen für Rechnung der Krankenversicherungsträger von Apothekern und Hausapotheken führenden Ärzten nur unter folgenden Voraussetzungen abgegeben werden:

Bestehen eines Vertragsverhältnisses mit dem Krankenversicherungsträger,

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