(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 37 in Verbindung mit § 5, mit Ausnahme des Abs 2 Z 1, 2 und 7, in Verbindung mit § 6 sowie mit § 8 durch
Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von Verwaltungsübertretungen,