§ 34 Keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf es für die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens mit Ausnahme des Geld- und Zahlungsverkehrs (§ 1 Abs. 1 BWG), wenn diese von Gewerbetreibenden erbracht werden.
[§§ 35 bis 37 entfallen.] Seite 2