1. VwGH v. 18. 3. 1991, Zl. 90/14/0256.
Laufende Unterhaltsleistungen an Kinder aus geschiedenen Ehen sind vom Einkommen gem § 34 Abs 7 EStG nicht in Abzug zu bringen. Abzugsfähige Aufwendungen iS dieser Gesetzesstelle würden zB Krankheitskosten sein, da in einem solchen Fall beim Unterhaltsberechtigten selbst - würde er die Kosten tragen müssen - die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung vorliegen. Im Falle laufender Unterhaltszahlungen ist dieser Tatbestand aber nicht gegeben.