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§ 34 AVG (Horrer)

Horrer1. AuflOktober 2022

6. Abschnitt
Ordnungs- und Mutwillensstrafen

 

§ 34. (1) Das Verwaltungsorgan (siehe Rz 1–4), das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

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