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§ 348d ASVG (Ludwan)

Ludwan70. LfgMai 2020

§ 348d (1) Die Vertragsbeziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und einem Apotheker enden ohne Kündigung im Falle des

Ausscheidens dieses Apothekers aus der Apothekenleitung,Vorliegens eines Sachverhaltes im Sinne des § 343 Abs. 2 oder

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