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§ 347 a ASVG

Poperl/Trauner/Trauner/Weißenböck69. LfgDezember 2019

§ 347a Gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Landesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Fassung BGBl I 2013/130

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