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§ 344 BVergG (Autengruber/Schindl)

Autengruber/Schindl2. LfgAugust 2019

Nachprüfungsantrag

§ 344. (1) Ein Antrag gemäß § 342 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:

die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,

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