Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher3. AuflNovember 2024
(1) Die Erledigung von Anbringen durch Eintragung in das GISA in Verfahren, die gemäß § 342 Abs. 1 geführt wurden, gilt als durch den Leiter der jeweils zuständigen Behörde genehmigt.1