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§ 340 BVergG (Reisner)

Reisner2. LfgAugust 2019

§ 340. (1)1 Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und § 353 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr2 zu entrichten:

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