1. Mitwirkung an der Vollziehung der GewO durch die Sicherheitsbehörde und die Sicherheitsorgane
Rz 11
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben durchMaßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen undMaßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,