§ 335. (1) Die Bestimmungen der §§ 333 und 334 sind auch anzuwenden, wenn der Dienstgeber eine juristische Person, eine offene Handelsgesellschaft bzw. offene Erwerbsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft bzw. Kommandit-Erwerbsgesellschaft ist und der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich – bei der Anwendung des § 334 auch grob fahrlässig – durch ein Mitglied des geschäftsführenden Organes der juristischen Person oder durch einen persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft bzw. offenen Erwerbsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft bzw. Kommandit-Erwerbsgesellschaft verursacht worden ist. Seite 329