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§ 334 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 334 Ob einem redlichen Inhaber das Recht zustehe, seiner Forderung wegen die Sache zurückzubehalten, wird in dem Hauptstücke vom Pfandrechte bestimmt.

Fassung JGS 1811/946

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