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§§ 334, 335 GewO 1994 (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher)

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher3. AuflNovember 2024

Ist in einer Sache der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit1 in erster Instanz zuständig, so kann er mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.2 Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.

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