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§ 332 StPO (Mitgutsch)

Mitgutsch2. AuflJuli 2025

8. Verbesserung des Wahrspruches der Geschworenen

 

(1) Der Schwurgerichtshof begibt sich darauf mit dem Schriftführer, dem Ankläger und dem Verteidiger in das Beratungszimmer der Geschworenen.

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