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§ 32 ZPO (Fucik)

Fucik6. AuflNovember 2025

Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Prozessvollmacht hat, auch wenn sie in der Urkunde ausgedrückt ist, dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als die Beschränkung die im § 31 Abs. 1 Z 2 und 3 bezeichneten Befugnisse betrifft und dem Gegner besonders bekannt gegeben wurde.

[Stammfassung]

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