8. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt
§ 32 (1) Absender und Verpacker gefährlicher Güter für die Beförderung im Luftverkehr, sowie Sicherheitsunternehmen, die Reisende, Gepäck, Fracht oder Post im Luftverkehr kontrollieren, dürfen hiefür nur Personal verwenden, das entsprechend den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften sowie § 33 ausgebildet und mit den jeweils erforderlichen Informationen versehen ist. Sie haben Aufzeichnungen über den Aufgabenbereich der betreffenden Personen und über die absolvierten sowie die Termine der nächsten fälligen Schulungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

