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§ 329 ABGB (Anzenberger)

Anzenberger5. AuflOktober 2019

Fortdauer des Besitzes. Rechte des redlichen Besitzes:

 

§ 329. Ein redlicher Besitzer kann schon allein aus dem Grunde des redlichen Besitzes die Sache, die er besitzt, ohne Verantwortung nach Belieben brauchen, verbrauchen, auch wohl vertilgen.

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