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§ 328 ABGB (Anzenberger)

Anzenberger5. AuflOktober 2019

§ 328. Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muss im Falle eines Rechtsstreites durch richterlichen Ausspruch entschieden werden. Im Zweifel ist die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes.

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